WiPrPrüfV

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Vom 20.7.2004

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 4

Prüfungsgebiete

(1) Prüfungsgebiete sind

1. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,
3. Wirtschaftsrecht und
4. Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:

1. Rechnungslegung
a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
c) international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
d) Rechnungslegung in besonderen Fällen,
e) Jahresabschlussanalyse;
2. Prüfung
a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;
4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;
5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre
a) Kosten- und Leistungsrechnung,
b) Planungs- und Kontrollinstrumente,
c) Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,
d) Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,
einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;
2. Volkswirtschaftslehre
a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,
b) Grundzüge der Finanzwissenschaft;
die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;
2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;
3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
4. Umwandlungsrecht;
5. Grundzüge des Insolvenzrechts;
6. Grundzüge des Europarechts.

(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;
2. Recht der Steuerarten, insbesondere
a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,
c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
d) Umwandlungssteuerrecht;
3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.