WiPrPrüfV

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Vom 20.7.2004

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 22

Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung

(1) 1Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.