WiPrPrüfV

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

Vom 20.7.2004

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 13

Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Modulprüfung wird, sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Gesamtnote gebildet.

(2) 1Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Modulprüfung ausgeschlossen. 2Die Modulprüfung ist nicht bestanden.

(3) (weggefallen)