WindSeeG

Windenergie-auf-See-Gesetz

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Vom 13.10.2016

Zuletzt geändert am 30.9.2025

§ 97

Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte

Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.