WindSeeG

Windenergie-auf-See-Gesetz

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Vom 13.10.2016

Zuletzt geändert am 30.9.2025

§ 86

Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen

1Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. 2Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.