Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Vom
13.10.2016
Zuletzt geändert am
30.9.2025
§ 86
Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen
1Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht.
2Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.