(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche,
(2) 1Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. 2Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.