(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter
(2) 1Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. 2Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. 3In diesem Fall hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen.
(3) 1Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung der Plangenehmigung. 2Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter, denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
(6) 1Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2§ 83a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Ausschreibungsvolumens erteilt.