Abschnitt 5
Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1
Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50
Bekanntmachung der Ausschreibung
1Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt.
Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,
6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung,
7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und
8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.