Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Vom
13.10.2016
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 38
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.