Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Vom
13.10.2016
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 28
Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.