WindSeeG

Windenergie-auf-See-Gesetz

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Vom 13.10.2016

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 25

Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.