WindSeeG

Windenergie-auf-See-Gesetz

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Vom 13.10.2016

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 22

Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens

(1) 1Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. 2Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. 3Die Bundesnetzagentur kann das dynamische Gebotsverfahren elektronisch durchführen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeitspanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebotsabgabefrist). 2Die Bestimmung kann vor Bekanntgabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebotsrunde erfolgen. 3Haben alle teilnahmeberechtigten Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundesnetzagentur beendet werden.

(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die bevorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation.