WindSeeG

Windenergie-auf-See-Gesetz

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

Vom 13.10.2016

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Abschnitt 2
Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen

§ 16

Bekanntmachung der Ausschreibungen

1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
5. den Höchstwert nach § 19,
6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen,
8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und
9. die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1.