Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Vom
13.10.2016
Zuletzt geändert am
29.3.2026
§ 104
Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.