(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 65 Absatz 1, die
(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) 1Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. 2Gleiches gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde.
(5) Auf Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, von Offshore-Anbindungsleitungen sowie von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt worden ist, ist das Gesetz in der am 23. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) 1Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag 23. Dezember 2025 bereits eingeleitet worden sind, fortgesetzt. 2Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung geeignet ist, wird die Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 abgeschlossen und die Fläche als zentral voruntersuchte Fläche nach Teil 3 Abschnitt 5 ausgeschrieben. 3Für die Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden.
(7) 1§ 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuschlags, der Zulassungsentscheidung oder dem Erhebungszeitraum der Daten anzuwenden. 2Die Absätze 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden.