§ 10
Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen
(1)
Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5 zur Verfügung zu stellen, werden
1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch
a) eine Bestandscharakterisierung,
b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und
c) eine Bestandsbewertung,
2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert,
3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche und
4. die Untersuchungen zur Schifffahrt durchgeführt und dokumentiert, die erforderlich sind, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren.
2Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen.
Dies wird vermutet
1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“ durchgeführt worden sind,
2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkundung – Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“ durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung erforderlich ist.
(2)
Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen
1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 3,
2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt werden können,
a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung maßgeblichen Belange und
b) bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Genehmigung maßgeblichen Kriterien.
Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.
(3)
Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 2a Absatz 3 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.