WIdV

Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern

Vom 30.9.2024

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1§ 3 Absatz 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.