Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Vom 31.7.2009
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. 2Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.