WHG

Wasserhaushaltsgesetz

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Vom 31.7.2009

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 81

Vermittlung durch die Bundesregierung

Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.