Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Vom 31.7.2009
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.