WHG

Wasserhaushaltsgesetz

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Vom 31.7.2009

Zuletzt geändert am 12.8.2025

§ 66

Weitere anwendbare Vorschriften

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.