Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
Vom
1.8.1951
Neugefasst am
24.1.1995
Zuletzt geändert am
16.10.2020
Anlage 4
(zu § 9)
(Probeeintragungen in einen Hypothekenbrief bei Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes)