WGV

Wohnungsgrundbuchverfügung

Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Vom 1.8.1951

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 16.10.2020

Anlage 4

(zu § 9) (Probeeintragungen in einen Hypothekenbrief bei Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes)