Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
Vom 1.8.1951
Neugefasst am 24.1.1995
Zuletzt geändert am 16.10.2020
Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend.