WGV

Wohnungsgrundbuchverfügung

Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

Vom 1.8.1951

Neugefasst am 24.1.1995

Zuletzt geändert am 16.10.2020

§ 2

1In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort „Wohnungsgrundbuch“ oder „Teileigentumsgrundbuch“ zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. 2Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offensichtlich, so ist das Grundbuchblatt als „Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch“ zu bezeichnen.