(1) 1Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. 2Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen.
(2) 1Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. 2Über den Inhalt des Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten:
(3) Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.