WG

Wechselgesetz

Vom 21.6.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Dritter Teil
Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt
Protest

Art. 79

(1) Jeder Protest muß durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden.

(2) (weggefallen)