WG

Wechselgesetz

Vom 21.6.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Zehnter Abschnitt
Änderungen

Art. 69

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Texte; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.