WG

Wechselgesetz

Vom 21.6.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Fünfter Abschnitt
Verfall

Art. 33

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.