WG

Wechselgesetz

Vom 21.6.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Vierter Abschnitt
Wechselbürgschaft

Art. 30

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.