WG

Wechselgesetz

Vom 21.6.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Art. 3

(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.