WG

Wechselgesetz

Vom 21.6.1933

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Dritter Abschnitt
Annahme

Art. 21

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.