WeinV

Weinverordnung

Vom 9.5.1995

Neugefasst am 21.4.2009

Zuletzt geändert am 24.6.2024

Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 52

Straftaten

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
3. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
4. entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
4a. (weggefallen)
5. (weggefallen)
6. (weggefallen)
7. entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
8. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
9. entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
10. entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
11. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
12. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
13. entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
2. entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.