WeinV

Weinverordnung

Vom 9.5.1995

Neugefasst am 21.4.2009

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 43

Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.