WeinV

Weinverordnung

Vom 9.5.1995

Neugefasst am 21.4.2009

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 41

Geschmacksangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben

1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
verwendet werden.