WeinV

Weinverordnung

Vom 9.5.1995

Neugefasst am 21.4.2009

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 36

Vorgeschriebene Angaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

1Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. 2Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.