(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt.
(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. darf die Angabe „Terrassenlage“ oder „Terrassenlagenwein“ in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.