WeinV

Weinverordnung

Vom 9.5.1995

Neugefasst am 21.4.2009

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 31

Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Die Bezeichnungen „Abendmahlswein“, „Messwein“, „Koscherer Wein“ oder „Koscherer Passahwein“ dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.