Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Die Bezeichnungen „Abendmahlswein“, „Messwein“, „Koscherer Wein“ oder „Koscherer Passahwein“ dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.