WeinV

Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

Vom 15.7.1971

Neugefasst am 1.9.1993 )

Zuletzt geändert am 9.5.1995

§ 26

Straftaten

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.