Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften
Vom
15.7.1971
Neugefasst am
1.9.1993 )
Zuletzt geändert am
9.5.1995
§ 26
Straftaten
Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.