WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 8.12.2024

§ 47

Unterrichtung und Abstimmung

1Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. 2Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Deutschen Weinfonds abzustimmen. 3Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds erlassen. 4Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.