WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 8.12.2024

§ 45

Wirtschaftsplan

1Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.