WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 41

Satzung

1Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.