WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 3b

Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen

(1) 1Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung. 2Sie werden den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen.

(2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung.

(3) 1Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum 15. Oktober eines Jahres mitzuteilen,

1. ob und in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder
2. ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.
3Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Wein Vorschriften zu erlassen

1. zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen,
2. über das jeweils zugehörige Verfahren.
Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.