WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 8.12.2024

§ 39

Aufsichtsrat

(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) 1Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. 2Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt:

1. vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,
2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,
3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels aus ihrer Mitte und
4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.

(3) 1Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. 2Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. 3Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.