WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 8.12.2024

§ 32

Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben

Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.