WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 29

Weinbuchführung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass

1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind,
2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind,
3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über

1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese,
2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen,
3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse,
b) zugesetzter Stoffe,
c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,
d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,
4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
5. angewandte Verfahren,
6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte,
7. das Abfüllen,
8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden,
9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.