WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 22f

Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen.