(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. 2Für die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. 3Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden: