WeinG

Weingesetz

Vom 8.7.1994

Neugefasst am 18.1.2011

Zuletzt geändert am 24.6.2024

§ 19

Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b. A., Qualitätsperlweine b. A., Sekte b. A. und bestimmter Qualitätsschaumweine

(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.

(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es

1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.