Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Vom 15.3.1951
Neugefasst am 12.1.2021
Zuletzt geändert am 10.10.2024
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.