Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Vom
15.3.1951
Neugefasst am
12.1.2021
Zuletzt geändert am
10.10.2024
§ 45
Fristen der Anfechtungsklage
1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.