Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Vom 15.3.1951
Neugefasst am 12.1.2021
Zuletzt geändert am 10.10.2024
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.